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Krankenkassen-Kontrollstelle

Nach dem Krankenkassenversicherungsgesetz sind alle Einwohnerinnen und Einwohner verpflichtet eine Grundversicherung (KVG) abzuschliessen. Dies ist innert drei Monaten nach der Anmeldung bei der Gemeinde mit einer schriftlichen Bestätigung der Krankenkasse zu belegen. Der Versicherungsbeginn muss bei Einreise aus dem Ausland auf das Einreisedatum lauten.

Grenzgängerinnen und Grenzgänger: nach den bilateralen Verträgen gilt das Erwerbsorts-Prinzip. Somit ist die Gemeinde verpflichtet, bei jenen Grenzgänern, welche bei einem Arbeitgeber mit Sitz in Berlingen angestellt sind, zu prüfen ob sie krankenversichert sind. Grenzgänerinnen und Grenzgänger aus den Nachbarstaaten können vom Optionsrecht gebrauch machen. Sie können ein Gesuch stellen, wodurch die Krankenkasse des Wohnlandes bestehen bleiben kann. 

Zuständiges Amt: 

Krankenkassen-Kontrollstelle