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Steuern

Frist zur Einreichung der Steuererklärung

Der ordentliche Einreichetermin für alle natürlichen Personen ist der 30. April. Der Aktenverkehr der juristischen Personen erfolgt über die kantonale Steuerverwaltung.

Falls es Ihnen nicht möglich ist, innert dieser Frist Ihre Steuererklärung einzureichen, können Sie mit dem Dienst "Fristverlängerung Steuererklärung" eine Verlängerung beantragen. Den Link finden Sie ganz unten auf dieser Seite.

Stundung / Abzahlungen

Stundungsgesuche für noch offene Steuerbeträge können nur bearbeitet werden, wenn sie schriftlich und begründet eingereicht werden.

Begleichung der Steuern

Die Steuern sind grundsätzlich am 31. Mai, 31. August und 31. Oktober des laufenden Jahres fällig. Bei verspäteter Zahlung werden 0.5% Ausgleichszinsen berechnet.

Differenzbeträge aufgrund von Schlussrechnungen sind innert 30 Tagen zu bezahlen. Für zu spät einbezahlte Steuern wird ein Verzugszins von 3% erhoben.

Fisc-CD für das Ausfüllen der Steuererklärung

Die Kantonale Steuerverwaltung stellt Ihnen ein PC-Programm für das Ausfüllen der Steuererklärung zur Verfügung. Die Fisc kann von der Homepage der Kantonalen Steuerverwaltung heruntergeladen werden www.steuerverwaltung.tg.ch

Quellensteuern

Der Quellensteuer unterliegen ausländische Staatsangehörige, welche die fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung (Bewilligung C) nicht besitzen, sich jedoch im Kanton Thurgau aufhalten und in unselbständiger Stellung erwerbstätig sind. Für eine Quellensteuerpflicht müssen verschiedene Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:

  • keine Niederlassungsbewilligung C
  • Aufenthalt im Kanton
  • unselbständig erwerbstätig
  • Arbeitgeber in der Schweiz

Als Schuldner der steuerbaren Leistung gilt ein Arbeitgeber oder Versicherer mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Thurgau. Auch ausserkantonale Arbeitgeber, die im Kanton Thurgau eine Betriebsstätte im steuerrechtlichen Sinne betreiben, gelten als Schuldner der steuerbaren Leistung und sind demzufolge im Kanton nach thurgauischem Recht abrechnungspflichtig, ungeachtet dessen, wo die Lohnabrechnung erstellt bzw. sich die Lohnzahlstelle befindet. Ausserkantonale Betriebsstätten thurgauischer Arbeitgeber unterliegen dem Recht des jeweiligen Betriebsstättekantons.
Die Schuldner der steuerbaren Leistung sind verpflichtet, die Abrechnung über die Quellensteuer mittels Formular 100 oder 101 fristgerecht dem zuständigen Gemeindesteueramt einzureichen, nämlich:

  • beim Wohnsitzgemeindesteueramt, in welcher die quellenbesteuerte Person Wohnsitz hat oder sich aufhält;
  • beim Gemeindesteueramt am Sitz oder am Ort der Betriebsstätte des Arbeitgebers, wenn die quellenbesteuerte Person in einem anderen Kanton wohnhaft ist oder die im Ausland wohnhafte Person bei internationalen Transporten erwerbstätig ist;
  • beim Gemeindesteueramt am Arbeitsort, an welchem die im Ausland wohnhafte Person den Arbeitsort hat (Grenzgänger).

Weitere Informationen zum Bereich Quellensteuer sowie die massgebenden Tarife und Formulare finden Sie auf der Webseite der Kantonalen Steuerverwaltung.

www.steuerverwaltung.tg.ch


Zuständige Abteilung